Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)


§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen von Jennifer Walaszkowski (nachfolgend „Auftragnehmerin“ genannt). Sie beziehen sich auf Aufträge, welche über die Webseiten https://www.jennifer-walaszkowski.de, https://www.bluepinkmarketing.com, https://www.bluepink-marketing.com, Soziale Medien wie Instagram, Facebook, Tiktok und LinkedIn, E-Mail sowie offline (per Post, Telefon oder persönlicher Absprache) geschlossen wurden.

(2) Soweit die natürliche oder juristische Person, die die Leistungen der Auftragnehmerin in Anspruch nimmt (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt) bei Vertragsschluss keine Möglichkeit zur Kenntnisnahme hatte, finden sie gleichwohl Anwendung, sofern diese AGB in früheren Geschäften bekannt waren oder zur Verfügung gestellt wurden

(3) Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, die Auftragnehmerin stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.


§ 2 Vertragsgegenstand

(1) Die Auftragnehmerin erbringt Leistungen im Bereich der Beratung, Konzeption und Umsetzung von Online- & Offline-Marketingmaßnahmen für den Auftraggeber sowie die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Workshops. Das beinhaltet auch das Erstellen, Anfertigen und Bearbeiten von Texten, Foto-, Video- & Präsentationsmaterial (jeweils digital & print).

(2) Der genaue Leistungsumfang ergibt sich aus der Auftragsbestätigung.

(3) Änderungen oder Ergänzungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Auftragnehmerin.

(4) Kosten für dritte Software-Produkte, Lizenzen oder weitere Dienstleister, die für die Realisierung des Projekts erforderlich sind (z.B. Stockmaterial, Agenturen), sind, sofern nicht anders vereinbart, nicht im Preis inbegriffen.

(5) Bei unvorhergesehenen Schwierigkeiten, die von Dritten verschuldet sind und die zu Mehrarbeit führen, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Mehraufwand nach Stunden anhand der vertraglich vereinbarten oder ortsüblichen, angemessenen Vergütung zu zahlen.

(6) Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass Inhalte, die von Dritten stammen (insbesondere Fotos, Texte, Pläne, Grafiken, Karten, Tonaufnahmen, Videos, Animationen und Zeichnungen) urheberrechtlich geschützt sein können. Stellt der Auftraggeber solche Materialien bei, muss der Auftraggeber selbst sicherstellen, dass er dafür sämtliche erforderlichen Rechte, gegebenenfalls kostenpflichtig, erworben hat. Eine Recherche der Auftragnehmerin wegen entgegenstehender Marken-, Urheber- oder sonstiger gewerblicher Schutzrechte ist nicht Gegenstand des Vertrages.

(7) Wenn nicht anders im Angebot vereinbart, ist pro Position aus dem Angebot eine Korrekturschleife mit je einer Änderung inbegriffen. Eine Änderung umfasst kleinere Anpassungen oder Korrekturen, die keine grundlegende Überarbeitung des ursprünglich vereinbarten Inhalts erfordern. Dazu gehören insbesondere:

  • Textliche Anpassungen:
    • Rechtschreib- oder Grammatikfehlerkorrekturen.
    • Kleine inhaltliche Anpassungen, wie das Hinzufügen oder Entfernen von bis zu 50 Wörtern.
    • Änderungen an der Formatierung, wie z.B. Schriftart, -größe oder Absatzgestaltung.
  • Grafische Anpassungen:
    • Anpassung von Farben, Bildausschnitten oder -größen.
    • Austausch von bis zu zwei Bildern oder Grafiken, sofern diese keine Neugestaltung erfordern.
  • Strukturelle Änderungen:
    • Umstellungen von Elementen innerhalb einer bestehenden Layout-Struktur (z.B. Verschieben eines Textblocks oder Bildes innerhalb einer Seite).
    • Anpassung oder Austausch von maximal drei bestehenden Designelementen (z.B. Icons, Buttons).

Nicht unter eine Änderung fallen:

  • Umfassende inhaltliche Überarbeitungen, wie das vollständige Neuschreiben eines Textabschnitts.
  • Wesentliche Änderungen der Struktur oder des Layouts, die eine Neugestaltung erforderlich machen.
  • Zusätzliche Korrekturschleifen über die im Vertrag vereinbarte Anzahl hinaus.
  • Funktionale Änderungen, die eine Anpassung des zugrunde liegenden Konzeptes erfordern.


(8) Rückgängigmachung gewünschter Änderungen, Folgeänderungen und Funktions- oder Strukturänderungen sind zusätzlich vom Auftraggeber zu zahlen, ebenso nachträglich angebrachte Änderungen nach Beginn einer neuen Projektphase. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, wird jeder zusätzliche Aufwand, der über den im Angebot enthaltenen Leistungsumfang hinausgeht, in Einheiten von 15 Minuten abgerechnet. Der Stundensatz hierfür beträgt 99€ = 24,75€ je angefangene 15 Minuten.

(9) Die Auftragnehmerin ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen oder diese durch sachkundige Dritte als Subunternehmer zu erbringen.


§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen, Zurückbehaltung

(1) Die Vergütung für die erbrachten Leistungen ergibt sich aus der Auftragsbestätigung.

(2) Alle genannten Preise sind umsatzsteuerfreie Leistungen gemäß §19 UStG.

(3) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine Anzahlung in angemessener Höhe zu verlangen. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen für bereits an den Auftraggeber ausgelieferte Projektteile zu verlangen und insoweit Teilrechnungen nach Projektfortschritt auszustellen.

(4) Die Entwicklung gestalterischer, konzeptioneller und/oder zu Präsentation gedachter Vorschläge im Vorfeld eines Vertragsschlusses erfolgt, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, gegen gesonderte Zahlung.

(5) Die Zahlung des Auftraggebers ist sofort fällig. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass er spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug gerät. Sofern der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug ist, ist er nach § 288 BGB verpflichtet, Verzugszinsen und den dort geregelten pauschalen Schadensersatz zu leisten.

(6) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist die Auftragnehmerin wegen sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu dem Auftraggeber befugt.


§ 4 Vertragsschluss, Vertragsdauer und Kündigung

(1) Der Vertrag zwischen der Auftragnehmerin und dem Auftragnehmer kommt durch eine schriftliche Bestätigung des Angebots durch den Auftragnehmer oder durch eine Auftragsbestätigung der Auftragnehmerin zustande.

(2) Der Vertrag wird für die Dauer des Auftrags geschlossen. Wird ein Leistungszeitraum definiert, gilt der Vertrag nur innerhalb dessen.

(3) Der Vertrag kann von beiden Seiten jederzeit aus wichtigem Grund, z. B. die wiederholte Nichterfüllung von Vertragspflichten oder grobes Fehlverhalten, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

(4) Der Beginn einer eventuell angegebenen Leistungszeit setzt die Abklärung aller technischen, rechtlichen und gestalterischen Fragen und die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages für die Auftragnehmerin bleibt vorbehalten.

(5) Höhere Gewalt oder bei der Auftragnehmerin oder den Subunternehmern der Auftragnehmerin eintretende Betriebsstörungen, z. B. durch Aufruhr, Streik, Aussperrung, die die Auftragnehmerin ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindert, die Leistung zu einem eventuell vereinbarten Termin oder innerhalb einer eventuell vereinbarten Frist zu liefern, verändern die Leistungszeiten um die Dauer der durch die Umstände bedingten Leistungsstörung.

(6) Im Falle von unvorhersehbaren Krankheiten oder Unfähigkeit aufgrund von Gesundheitsproblemen, die die Auftragnehmerin daran hindern, ihre vereinbarten Aufgaben zu erfüllen, informiert die Auftragnehmerin den Auftraggeber unverzüglich über die Situation. Die Parteien werden sich dann bemühen, eine angemessene Lösung zu finden, um die Auswirkungen der Krankheit auf den Projektfortschritt zu minimieren. Falls erforderlich, wird die Auftragnehmerin nach eigenem Ermessen für Ersatz sorgen oder, wenn möglich, die vereinbarten Termine anpassen. In Fällen, in denen die Auftragnehmerin aufgrund von Krankheit längere Zeit ausfällt, behält sie sich das Recht vor, die Zusammenarbeit vorübergehend auszusetzen oder zu beenden, und beide Parteien werden redliche Anstrengungen unternehmen, um eine faire und akzeptable Lösung zu finden.


§ 5 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber hat die notwendige Mitwirkung zu leisten, um die Umsetzung des Auftrags zu ermöglichen. Insbesondere hat der Auftraggeber der Auftragnehmerin alle für die Erbringung der Leistung erforderlichen Unterlagen und Informationen vollständig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen zutreffend und vollständig sind. Die Auftragnehmerin ist nicht verpflichtet, die zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Die Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit im Hinblick auf Immaterialgüter- und Urheberrecht ist nicht Gegenstand des Auftrages.

(3) Soweit die Auftragnehmerin für die Durchführung des Auftrags auf die Mitwirkung Dritter angewiesen ist, hat der Auftraggeber der Auftragnehmerin die notwendigen Vollmachten und Zustimmungen zu erteilen und die Mitwirkung der Dritten sicherzustellen.

(4) Sollten Informationen, Unterlagen oder Vorlagen nicht rechtzeitig und vollständig vorhanden sein, ist die Auftragnehmerin berechtigt, mit der Leistung nicht zu beginnen oder behelfsmäßig mit Platzhaltern zu arbeiten. Das nachträgliche Einpflegen des verspätet übermittelten Materials zählt als Änderung des Auftrages und ist zusätzlich nach Maßgabe der vertraglich vereinbarten, ersatzweise der ortsüblichen, angemessenen Vergütung, zu vergüten.

(5) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, so ist die Auftragnehmerin berechtigt, die Leistungserbringung auszusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Auftragnehmerin behält sich in diesem Fall das Recht vor, den vereinbarten Vergütungsanspruch geltend zu machen.

(6) Die Auftragnehmerin haftet nicht für Verzögerungen oder Mängel, die auf unrichtige, unvollständige oder verspätete Mitwirkung des Auftraggebers zurückzuführen sind.


§ 6 Verzug des Kunden, Annahmeverzug, Rücktritt

(1) Erbringt der Auftraggeber eine seiner Mitwirkungspflichten nicht vereinbarungsgemäß, so gelten die daraus entstehenden Folgen, wie zusätzliche Leistungen und Verzögerungen, zu Lasten des Kunden. Die Auftragnehmerin kann den erbrachten Mehraufwand dem Auftraggeber in Rechnung stellen.

(2) Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass die Auftragnehmerin projektbezogen arbeitet und nicht mehr als eine bestimmte Anzahl von Projekten gleichzeitig wahrnimmt. Kommt der Auftraggeber mit seinen Beibringungs-, Mitwirkungs- oder Annahmepflichten in (Annahme-)Verzug, ist die Auftragnehmerin berechtigt, die Leistungszeit zu verschieben. Dies gilt insbesondere, wenn dadurch ein Konflikt mit anderen, bereits terminierten Projekten der Auftragnehmerin eintritt.

(3) Sollte eine durch den Auftraggeber verursachte Verzögerung bei der Realisierung des Auftrages von mehr als drei Wochen entstehen, ist der Auftraggeber verpflichtet, die bis dahin erbrachten Leistungen der Auftragnehmerin zu zahlen und die bei Wiederaufnahme des Projektes erforderliche zusätzliche Zeit zur Einarbeitung auf Seiten der Auftragnehmerin nach Maßgabe der vertraglich vereinbarten, ersatzweise der ortsüblichen, angemessenen Vergütung, zusätzlich zu vergüten.

(4) Kommt der Auftraggeber auch nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, kann die Auftragnehmerin von dem Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung fordern. Diese umfasst insbesondere die bereits verdiente Vergütung und den entgangenen Gewinn (oder den nicht verdienten Gemeinkostenbeitrag) abzüglich ersparter Aufwendungen der Auftragnehmerin.

(5) Kündigt der Auftraggeber den Vertrag, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, ist der Auftraggeber verpflichtet, die vereinbarte Vergütung abzüglich dessen zu zahlen, was die Auftragnehmerin an Aufwendungen erspart und durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt. Aufgrund der projektbezogenen Terminierung durch die Auftragsnehmerin kann ein anderweitiger Erwerb möglicherweise nicht kurzfristig realisiert werden. Alternativ steht der Auftragnehmerin ein Anspruch von 10% des Teils der Vergütung zu, der auf die noch nicht erbrachte Leistung entfällt.


§ 7 Gefährdung der Leistung, Insolvenz

(1) Wird nach Abschluss des Vertrages für die Auftragnehmerin erkennbar, dass die (weitere) Erfüllung des Vertrages durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, ist die Auftragnehmerin berechtigt, die Erbringung von Vorleistungen aus diesem Vertrag zu verweigern, bis die entsprechende Gegenleistung von dem Kunden bewirkt oder Sicherheit für diese geleistet ist.

(2) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder diesen fristlos zu kündigen, wenn der Kunde trotz angemessener Nachfrist zur Erbringung der entsprechenden Gegenleistung Zug um Zug oder Leistung der Sicherheit nicht nachkommt.

(3) Ist der Kunde zahlungsunfähig oder überschuldet, wird über sein Vermögen die Eröffnung des Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens beantragt oder ein solches eröffnet, ist die Auftragnehmerin ohne Setzung einer Nachfrist berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder fristlos zu kündigen.

(4) Kündigt die Auftragnehmerin oder tritt diese nach Absatz 2 oder 3 zurück, kann sie von dem Kunden Schadensersatz statt der Leistung oder Aufwendungsersatz fordern.


§ 8 Haftungsausschluss nach Datenfreigabe

(1) Die Freigabe durch den Auftragnehmer erfolgt durch eine schriftliche Bestätigung.

(2) Nach der Freigabe und Übermittlung der finalen Daten an den Auftraggeber übernimmt die Auftragnehmerin keine Haftung für etwaige Fehler, Ungenauigkeiten oder sonstige Mängel in den gelieferten Inhalten. Es liegt in der alleinigen Verantwortung des Auftraggebers, die gelieferten Materialien vor der Nutzung, Veröffentlichung oder Weiterverarbeitung sorgfältig zu prüfen. Die Auftragnehmerin übernimmt nach Freigabe keine Haftung für Rechtschreibfehler, Formatierungsfehler oder inhaltliche Fehler, die der Auftraggeber übersehen hat.

(3) Der Auftraggeber bestätigt, dass er mit der Freigabe der finalen Version die volle Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt. Nachträgliche Änderungen oder Korrekturen, die nach der Freigabe festgestellt werden, sind nicht Teil des ursprünglichen Vertragsumfangs und können nur gegen zusätzliche Vergütung durchgeführt werden.


§ 9 Gewährleistung und Haftung

(1) Die Auftragnehmerin gewährleistet die vertragsgemäße Erbringung der Leistungen

(2) Die Auftragnehmerin haftet nur für Schäden, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind. Die Haftung ist auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Eine Haftung für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden ist ausgeschlossen.


§ 10 Vertraulichkeit und Geheimhaltung

Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, alle Informationen, die ihr im Rahmen der Zusammenarbeit vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden, vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben, sofern dies nicht zur Vertragserfüllung erforderlich ist.


§ 11 Eigentumsvorbehalt und Rechteübertragung

Das Eigentum an den erstellten Materialien und alle damit verbundenen Rechte verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung bei der Auftragnehmerin. Nach vollständiger Zahlung gehen alle vereinbarten Nutzungsrechte an den Auftraggeber über, sofern nichts anderes vereinbart wurde.


§ 12 Referenznutzung und Eigenwerbung

Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die im Rahmen des Auftrags erstellten Arbeiten in angemessenem Umfang als Referenz zu nutzen und diese zu Werbezwecken auf ihrer Website, in Präsentationen und in anderen Medien zu verwenden, sofern der Auftraggeber dem nicht ausdrücklich schriftlich widerspricht.


§ 13 Datenschutz

(1) Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten.

(2) Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass die Auftragnehmerin im Rahmen der Vertragsdurchführung personenbezogene Daten des Auftraggebers erhebt, verarbeitet und nutzt.


§ 14 Schlussbestimmungen

(1) Die Auftragnehmerin behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit zu ändern. Die geänderten Bedingungen werden dem Auftraggeber rechtzeitig vor Inkrafttreten mitgeteilt.“

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine solche als vereinbart, die dem von den Parteien gewollten Zweck am nächsten kommt.

(3) Gerichtsstand und anwendbares Recht Gerichtsstand ist der Sitz der Auftragnehmerin. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.


Stand: 16.09.24

Mit der Beauftragung der Auftragnehmerin akzeptiert der Auftraggeber die vorliegenden AGB.